Allgemeine Ansprüche/Pflegehilsmittel

Hilfsmittel und der Anspruch darauf sind nach § 40 Absatz 1 SGB XI definiert.

Was genau ist ein Hilfsmittel?
Wenn ein Gegenstand einer Person hilft oder ihn in die Lage versetzt, bestimmte Alltagsverrichtungen zu bewältige oder Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglicht
Aber auch bei Pflegebedürftigkeit eine selbständige Lebensführung zu erlangen oder den Pflegepersonen die Pflege zu erleichtern.
Die Aufgabe eines Hilfsmittels besteht darin einen Ausgleich für beeinträchtigte Funktionen zu übernehmen und hat auch die Aufgabe vorbeugend zu wirken
(z.B. Antidekubitusmatratze).
Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist allerdings, dass die Hilfsmittel nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung benötigt werden. In diesem Falle ist die Krankenkasse, der Unfallversicherungsträger oder das Versorgungsamt zuständig und muss die Kosten übernehmen.

Wenn Zweifel bei der Zuständigkeit bestehen, kann man sich an die Krankenkasse wenden.
Sie muss dann den Antrag an den entsprechenden Träger weiterleiten.

Sind pflegebedürftige Menschen mit körperlichen Defiziten nicht mehr zu rehabilitieren, hat die Krankenkasse trotzdem eine Leistungspflicht gegenüber diesem Personenkreis. Das umfasst auch Wartung und technische Kontrolle der Hilfsmittel.

Finanzierung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden in der Regel von der Pflegekasse mit einem Betrag bis zu 31€ pro Monat bezahlt.
Z.B. Inkontinenzmaterial

Zum Gebrauch von Hilfsmitteln ist keine Obergrenze vorgegeben.
z..B. : Pflegebetten , Dekubitusmatratzen, Dusch – und Toilettenstuhl

Der Antrag auf Kostenübernahme kann  ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
Es empfiehlt sich allerdings eine Absprache mit dem Hausarzt.
Pflegehilfsmittel fallen nicht ins Budget des Arztes!